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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von "KT1". Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Vertreter haben keine Inkassovollmacht.

 

2. "KT1" behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihrer Herkunft, des Inhalts oder der Form, insbesondere aus programmgestalterischen Gründen, abzulehnen, und gilt damit aus allen ihren vertraglichen Verpflichtungen entlassen.

 

3. Die Werbespots werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm von "KT1". In diesem Rahmen gewährleistet "KT1" die ordnungsgemäße Ausführung jedes Auftrages. Bei Selbstanlieferung der Sendekopien ist "KT1" nicht verpflichtet, die Sendequalität vorab zu überprüfen.

 

4. Sofort erkennbare Mängel sind "KT1" unverzüglich schriftlich aufzuzeigen. Bei anerkannten Mängeln, verursacht durch "KT1", gewährt "KT1" die einmalige kostenfreie Wiederholung in technisch einwandfreier Form. Weitere Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht.

 

5. Vereinbarte Ausstrahlungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann keine Gewähr für die Ausstrahlung zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden.

 

6. Fällt ein Werbespot aus programmtechnischen, übertragungstechnischen oder rechtlichen Gründen im gesamten Sendegebiet aus, wird er entweder vorverlegt oder nachgeholt. Der Auftraggeber wird davon in Kenntnis gesetzt; es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

 

7. Der Auftraggeber stellt in der Regel spätestens eine Woche vor der Erstaussendung sendereife Videobänder zur Verfügung. Wenn Spots nicht oder falsch zur Ausstrahlung gelangen, da Texte, Sendekopien oder sonstiges benötigtes Material nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich übermittelten Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Fehler.

 

8. "KT1" erklärt, alle ihr zur Programmgestaltung zur Verfügung gestellten Sachen pfleglich zu behandeln. Für eventuelle Beschädigung wird nicht gehaftet.

 

9. Der Auftraggeber garantiert, dass für alle Sachen, die er "KT1" zu Testzwecken zur Verfügung stellt, ausreichender Versicherungsschutz besteht. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, für Testfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Im Schadensfall verzichtet der Auftraggeber unwiderruflich auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer gegen "KT1". Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, "KT1" von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

 

10. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er sämtliche zur Verwertung erforderliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, die auf den von ihm gestellten Tonträgern oder sonstigen Spotunterlagen ruhen, erworben hat. Der Auftraggeber wird "KT1" insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen.

 

11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der AKM erforderlichen Angaben bei der Übersendung der Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

 

12. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbespots. Der Auftraggeber stellt "KT1" von außen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher Art, frei.

 

13. Die Abwicklung des Sendeauftrages erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen gültigen Tarifs.

 

14. Tarifänderungen werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariferhöhung vom Vertrag zurücktreten, falls die Preissteigerung mehr als 7% beträgt. Er muss dies unverzüglich nach Bekannt werden der Tarifänderung schriftlich gegenüber "KT1" erklären.

 

15. Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag werden 5 % der Nettoauftragsumme in Rechnung gestellt. Erfolgt der Rücktritt des Auftraggebers weniger als 72 Stunden vor Beginn der Produktionsarbeiten werden zusätzlich 25 % der Nettoauftragsumme in Rechnung gestellt.

 

16. Der Tarif stellt die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbespots und -sendungen dar. Eventuelle Produktionskosten werden gesondert berechnet, sofern keine anderen Absprachen bestehen. Für Änderungen bereits produzierter Werbespots trägt der Auftraggeber die Kosten.

 

17. Die Fakturierung erfolgt nach Ausstrahlung der wöchentlichen Sendung. Der Rechnungsbetrag ist spätestens nach 10 Tagen fällig.

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